Foto Studio Eichler
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68623 Lampertheim
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Foto Studio Eichler

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 1.1.2005

1. Allgemein: a) Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. b) Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Vorlagen in digitaler Form etc.).

2. Urheberrecht: a) Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des UrhG zu. b) Die vom Fo­tografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Überträgt der Fotograf Nutzungsrech­te an seinen Bildern, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Ho­norars an den Fotografen über. c) Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, dass Lichtbild zu vervielfältigen, zu digitalisieren und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen. d) Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. e) Negative und Daten verbleiben beim Fotografen. Die Herausgabe derselben an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarungen.

3. Vergütung und Eigentumsvorbehalt: a) Für die Herstellung von Lichtbildern wird ein Honorar bzw. Kaufpreis berechnet. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. b) Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen die Gestaltung der Lichtbilder betreffend gegeben, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. c) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

4. Haftung: a) Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. b) Der Fotograf verpflichtet sich, Negative und Daten sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes vereinbart wurde, Negative und Daten nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigung oder Verlust der Negative bzw. Daten haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. c) Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab. d) Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes verein­bart wurde. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. e) Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich beim Fotografen geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Beschwerde beim Fotografen.

5. Nebenpflichten: a) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfälti­gungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentli­chung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auf­traggeber. b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unver­züglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätes­tens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Stu­dioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkos­ten gehen zu Lasten des Auftraggebers. c) Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu behan­deln, er haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

6. Leistungsstörungen und Ausfallhonorar: a) Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Erhalt, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. b) Wird die für die Durch­führung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen. c) Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie aus­drücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. d) Wurde mit dem Fotografen ein Termin vereinbart und dieser nicht eingehalten, wird ein Ausfallhonorar von 100€ fällig.

7. Datenschutz: a) Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. b) Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

8. Schlussbestimmungen: a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen. b) Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

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